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Beratungsflicht für neue Heizungen § 71 GEG (11) seit 01.01.2024 verpflichtend eingeführt

    Beratungsflicht für neue Heizungen § 71 GEG (11) seit 01.01.2024 verpflichtend eingeführt

    Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

    71 Anforderungen an eine Heizungsanlage

    (11) Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.

    Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen.

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1. Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.

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