BEG/KFW Einzelmaßnahmen
Förderhöhen und Höchstgrenzen für Einzelmaßnahmen der BEG/KFW
Förderhöhen bei Wohngebäude
8.3.1 Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG)
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur die Anzahl der Wohneinheiten maßgebend, die von der Umsetzung der Maßnahme betroffen sind.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt:
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit.
Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 5.1 bis 5.5 in der Kreditförderung beträgt 120.000 Euro pro Wohneinheit.
Höchstgrenzen bei Nicht-Wohngebäude
Daher anders 8.3.2 Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG).
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche.
Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
- Bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
- Für größer als 400 bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
- Ab größer als 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 5.15.1 bis 5.55.5 in der Kreditförderung beträgt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5.000.000 Euro pro Vorhaben.